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Artikel zum Thema: UID-Nummer

Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen

September 2023
Kategorien: Klienten-Info

Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen und wann sie Anwendung findet:

Mit der steuerfreien, innergemeinschaftlichen Lieferung wurde eine Erleichterung für Unternehmer geschaffen, welche ihre Waren innerhalb des Gemeinschaftsgebiets in einen anderen Mitgliedsstaat befördern oder versenden.

Damit die Umsatzsteuerbefreiung angewendet werden kann, muss der Geschäftsfall bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Grundvoraussetzung ist, dass die Ware nachweislich von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der EU gelangt.
  • Der Erwerber muss den Gegenstand für sein Unternehmen erwerben.
  • Der Erwerber muss gegenüber dem Lieferanten mit seiner gültigen UID-Nummer auftreten.
  • Es ist ein Buchnachweis in der Buchhaltung des Lieferers zu erstellen, womit nachgewiesen wird, dass die Ware ins übrige Unionsgebiet befördert oder versendet wurde.

 

Folgende Daten sind für den Buchnachweis notwendig:

  • Name und Anschrift des Abnehmers sowie eines Beauftragten, ggf. Spezialvollmacht
  • Gültige UID-Nummer des Käufers (Überprüfen Sie diese bei jeder Lieferung!)
  • Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes
  • Tag der Lieferung
  • Das vereinbarte Entgelt
  • Art und Umfang einer Bearbeitung vor der Beförderung
  • Bestimmungsort der Ware

 

Für die Beförderung oder Versendung sind ebenfalls entsprechende Belegnachweise anzuführen:

  • Bei Beförderung durch den Lieferer: Bestätigung der Übernahme durch den Erwerber
  • Bei Versendung: Nachweis der Versendung (z.B. Frachtbrief) in das übrige Unionsgebiet

 

Wird die Ware vom Erwerber zB im Lager des Lieferanten abgeholt, sind besondere Nachweise notwendig, damit der Geschäftsvorgang als steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferung behandelt werden darf. In diesen Fällen wird, zusätzlich zu einer Übernahmebestätigung durch den Erwerber, eine schriftliche Erklärung des Erwerbers oder eines Beauftragten benötigt, dass die Ware in das übrige Unionsgebiet befördert wird.

 

Da die innergemeinschaftliche Lieferung eine Erleichterung durch den Gesetzesgeber darstellt, wird die Steuerbefreiung erst gewährt, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und entsprechende Nachweise vorliegen.

 

 

Bild: © Zerbor - Fotolia