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Wichtige Informationen zu Abzugsfähigkeiten von Bewirtungskosten

September 2023
Kategorien: Klienten-Info

Wann ist ein Restaurantbesuch abzugsfähig?

Grundsätzlich gehören Bewirtungsspesen für die "Bewirtung von Geschäftsfreunden" zu den Repräsentationsaufwendungen und sind somit nicht abzugsfähig. Derartige Aufwendungen oder Ausgaben können unter der Voraussetzung, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, zur Hälfte abgezogen werden. Der Begriff der "Werbung" ist nicht eindeutig definiert, im Wesentlichen muss eine "Produkt- bzw. Leistungsinformation" geboten werden.

Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht. Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt wurde.

Als Nachweis muss der Geschäftspartner, sowie der Zweck des Geschäftsessens auf der Rechnung vermerkt werden. Bewirtungsspesen können zur Gänze abgesetzt werden, wenn die Bewirtung zum Inhalt der Leistung gehört (z.B. Essen bei Fortbildung), Entgeltcharakter hat (z.B. im Rahmen einer Incentive-Reise) oder keine Repräsentationskomponente aufweist (z.B. Bewirtung im Rahmen von Event-Marketing).

 

Bild: © ki33 - Fotolia