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Aufgabe des Rückzahlungswillens begründet für sich keine verdeckte Gewinnausschüttung

September 2010
Kategorien: Klienten-Info

Eine verdeckte (Gewinn)Ausschüttung ist dann anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Vermögensvorteil gewährt, welcher Gesellschaftsfremden nicht oder zumindest nicht unter diesen Bedingungen zugestanden worden wäre. Typische Beispiele für verdeckte Gewinnausschüttungen sind etwa zu hohe Mietzahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter oder ein günstiges Darlehen an den Gesellschafter.

Der VwGH hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen (GZ 2007/13/0009 vom 20.1.2010), in dem ein Darlehen an den Gesellschafter schon früher zurückzuzahlen gewesen wäre und in Folge der aushaftende Betrag inklusive Zinseszinsen von der Betriebsprüfung als verdeckte Ausschüttung angesehen wurde. Argumente wie die geplante Aufrechnung des Darlehens mit dem Veräußerungserlös aus dem Anteilsverkauf oder auch die mündliche Prolongation des Darlehens konnten an dieser Ansicht nichts ändern. Der VwGH hat bei seiner Beurteilung hingegen festgestellt, dass ein etwaiger Verzicht der Kapitalgesellschaft auf die Forderung gegenüber dem Gesellschafter schon eindeutig und schlüssig sein muss, damit eine verdeckte (Gewinn)Ausschüttung angenommen werden kann. Es kann demnach aus der bloßen Aufgabe des Rückzahlungswillens seitens des Schuldners noch nicht auf den Wegfall der Schuld bzw. den Verzicht durch die Gesellschaft und insgesamt auf eine verdeckte Ausschüttung geschlossen werden. Überdies kann aus einer nicht fremdüblich erfolgten Darlehensprolongation nicht bereits der Verzicht auf die Darlehenseinbringung an sich abgeleitet werden. Schließlich ist es auch nicht sachgerecht, aufgrund von nicht verrechneten Zinseszinsen eine verdeckte Ausschüttung des Darlehens und nicht nur des fehlenden Zinsbetrages anzunehmen. Insgesamt war demnach durch den VwGH keine verdeckte (Gewinn)Ausschüttung zu erkennen.

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