Neues von Nah und Fern

Klienten-Info - Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.gandler-steuerberatung.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Kurz-Info: Pauschalierte Dienstgeberabgabe und Unfallversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte ab 1. Jänner 2004


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Kurz-Info: Pauschalierte Dienstgeberabgabe und Unfallversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte ab 1. Jänner 2004

Februar 2004
Kategorien: Klienten-Info

:: Lohnsumme unter dem 1,5fachen der Geringfügigkeitsgrenze
Liegt die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten unter € 474,29, ist für jeden geringfügig Beschäftigten bis zum 60. Lebensjahr der UV-Beitrag in der Höhe von 1,4 % zu entrichten.

:: Lohnsumme über dem 1,5fachen der Geringfügigkeitsgrenze
Liegt die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten über € 474,29, ist zusätzlich zum UV-Beitrag von 1,4 % die pauschalierte Dienstgeberabgabe von 16,4 % zu entrichten. Die Belastung beträgt demnach insgesamt 17,8 %. Die Befreiung vom UV-Beitrag für Personen über 60 Jahre gilt auch in diesem Fall.

:: Fälligkeit - Respirofrist
Dienstgeberabgabe und der UV-Beitrag sind jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten. Selbstrechner (Lohnsummenverfahren) können die Beiträge auch monatlich abrechnen. Für Zahlungseingänge nach dem Fälligkeitstag und Verstreichen der Respirofrist von 3 Tagen, werden ab dem nächsten Arbeitstag Verzugszinsen verrechnet.

Bild: © gmg9130 - Fotolia