Neues von Nah und Fern

Klienten-Info - Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.gandler-steuerberatung.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Periodenübergreifende Fehlerkorrektur auch für bereits verjährte Zeiträume möglich


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Periodenübergreifende Fehlerkorrektur auch für bereits verjährte Zeiträume möglich

Oktober 2011
Kategorien: Klienten-Info

Die Komplexität des Steuerrechts bringt es mit sich, dass bei der Einschätzung von Sachverhalten Fehler passieren können und beispielsweise eine falsche Abschreibungsdauer gewählt wird oder es zu einer ungerechtfertigten (oder zu frühen) Passivierung einer Rückstellung kommt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.3.2011 (GZ 2008/13/0024) betont, dass bei einer späteren Fehlerkorrektur dem Grundsatz der Periodenbesteuerung zu folgen und der Fehler in allen betroffenen Jahren zu korrigieren ist. Eine periodenfremde Fehlerberichtigung („steuerliches Nachholverbot“) – etwa in Form der Aussetzung von Abschreibungen, da früher zu hohe Abschreibungen geltend gemacht wurden – ist hingegen nicht zulässig. Wenn eine Korrektur im „Wurzeljahr“, welches jenes Jahr der Fehleinschätzung ist, aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich ist, führt dies zu Vor- oder Nachteilen für den Steuerpflichtigen und entspricht damit nicht dem Grundsatz der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitprinzip.

Mit Schaffung des § 293c BAO, der seit 1. September 2011 in Kraft ist, wird die (periodenübergreifende) Fehlerkorrektur auch auf bereits verjährte Zeiträume ausgedehnt und zwar insoweit, als die Wurzel des Fehlers innerhalb der absoluten Verjährung liegt. Die absolute Verjährung erstreckt sich auf zehn Jahre ab Entstehen des Abgabenanspruchs. Die Korrektur erfolgt auf Antrag bzw. von Amts wegen. Eine weitere Voraussetzung dafür ist, dass der zu korrigierende Fehler – wie z.B. eine falsch gewählte Abschreibungsdauer – Auswirkungen auf nachfolgende Jahre hat. Es ist allerdings nicht notwendig, dass die Doppel- bzw. Nichtbesteuerung bereits eingetreten ist. Die neue Bestimmung der periodenübergreifenden Fehlerkorrektur beschränkt sich nicht nur auf das Ertragsteuerrecht, sondern z.B. auch auf veranlagte Verkehrsteuern.

Bild: © Henry Schmitt - Fotolia