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Artikel zum Thema: EU

Info zur AVRAG-Novelle 2024 - Dienstvertrag NEU

April 2024
Kategorien: Klienten-Info

Liebe Klientin, lieber Klient,

mit 28. März 2024 ist eine Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in Kraft getreten, die Änderungen bei der Ausstellung von Dienstzetteln mit sich bringt. Diese Änderungen gelten auch für schriftliche Dienstverträge.

Dienstzettel (bzw. schriftliche Dienstverträge) müssen künftig unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden

Dies gilt auch für Dienstverhältnisse die kürzer als ein Monat befristet sind sowie bei fallweise Beschäftigten.

Nach § 7a AVRAG wird künftig das Nichtausstellen von Dienstzetteln oder Dienstverträgen unter Strafe gestellt.

Es drohen bei Anzeige durch z.Bsp. den Dienstnehmer Verwaltungsstrafen zwischen € 436 und € 2.000 .

Des Weiteren wurden die verpflichtenden Mindestinhalte erweitert. Die bisherigen verpflichtenden Mindestinhalte waren:

  • Name und Anschrift des Dienstgebers und des Dienstnehmers
  • Beginn des Dienstverhältnisses
  • Ende des Dienstverhältnisses im Falle einer Befristung, allenfalls „unbefristet“
  • Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin
  • Angaben zum Arbeitsort
  • Einstufung in den Kollektivvertrag
  • Verwendung bzw. Berufsbezeichnung
  • Anfangsgehalt / lohn und dessen Fälligkeit
  • Grundbezug ( im falle von Überzahlungen, Pauschalierungen etc. )
  • Urlaubsausmaß
  • Vereinbarte wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
  • Angaben über die gesetzlich geltenden Regelungen ( Kollektivverträge, Satzungen, Bestimmungen Betriebsvereinbarungen etc. )
  • Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse

 

Nach der Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes sind nun ZUSÄTZLICH folgende Angaben verpflichtend anzuführen:

  • dass bei Kündigungen einzuhaltende Kündigungsverfahren (zum Beispiel, ob die Kündigung schriftlich oder mündlich erfolgen muss)
  • Sitz des Unternehmens
  • eine kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung (detaillierter als die bloße Funktionsbezeichnung)
  • Art der Entgeltauszahlung (zum Beispiel Banküberweisung)
  • Hinweis zur Vergütung von Überstunden
  • gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers

Für Dienstverträge, die vor dem 28.März 2024 abgeschlossen wurden, sind lt. §19 Abs 1 Z 57 AVRAG keine Anpassungen nötig.

Gerne sind wir Ihnen bei der Ausstellung der Dienstzettel bzw. Dienstverträge für Ihre Mitarbeiter behilflich. Kontaktieren Sie dafür einfach unser Personalverrechnungsteam.

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